Arzneimittel der Klasse 1
(iii) Arzneimittel, die vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt als solche bezeichnet werden, die wahrscheinlich Gesundheitsschäden in dem Maße verursachen, dass sie aufgrund ihrer Nebenwirkungen usw. das tägliche Leben beeinträchtigen, und deren Verwendung besondere Aufmerksamkeit erfordert, sowie Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung ihrer Herstellung und ihres Verkaufs als unter Artikel 14 Absatz 8 Buchstabe i) des Gesetzes über pharmazeutische Angelegenheiten fallend angesehen wurden und für die seit der Erteilung der zu diesem Antrag gehörenden Genehmigung eine in der Verordnung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist. (2) Diejenigen, für die eine in einer Verordnung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales festgelegte Frist seit der Erteilung der zum Antrag gehörenden Genehmigung noch nicht verstrichen ist.